Anforderungen an Brandschutz, Gesetze und Richtlinien
Durch Brände wird in Deutschland Jahr für Jahr ein volkswirtschaftliches Vermögen
von mehreren Milliarden Euro vernichtet. Jeder dritte Brand in der
Industrie führt nach Angaben der Versicherungswirtschaft zu Sachschäden
von mehr als 500.000 Euro.
Und jeder einzelne Fall hat darüber hinaus oft sehr weitreichende Folgen für
das betroffene Unternehmen. Die Spätfolgen eines Brandes – der dauerhafte
Verlust von Kunden und Marktanteilen ebenso wie von qualifizierten Mitarbeitern
wird oft unterschätzt, Existenzverlust droht. Die Belastungen für die
Umwelt sind ebenfalls beträchtlich.
Gesetze
Grundsatzanforderungen der MBO 2002
In der Musterbauordnung (MBO 2002) vom November 2002 wird gefordert:
§3 Allgemeine Anforderungen
1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten,
dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit
und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer
Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung
während einer dem Zweck bestimmten angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetztes oder aufgrund dieses Gesetztes erfüllen
und gebrauchstauglich sind.
Diese allgemeinen Anforderungen gelten im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht. In §14 der Musterbauordnung (MBO 2002) werden die Anforderungen
an den Brandschutz konkretisiert.
§14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu
halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer
und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die
Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich
sind.
Daraus ergeben sich die folgenden übergeordneten Schutzziele:
Die Entstehung eines Brandes und die Ausbreitung von Feuer und Rauch
zu verhindern
Die Rettung von Menschen und Tieren bei einem Brand zu ermöglichen
Wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen
Baulicher Brandschutz
Bauliche Maßnahmen sind erforderlich um der Entstehung eines Brandes
und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorzubeugen.
Um dies zu erreichen unterteilt man die Gebäude in Rauch- bzw. Brandabschnitte.
Brandwände, feuerwiderstandsfähige Trennwände und Decken
kommen zum Einsatz (F 30, F 60, F 90).
Öffnungen sind in Brandwänden, feuerwiderstandsfähigen Trennwänden und
Decken nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und
Größe beschränkt sind; Sie müssen feuerbeständige (bei Trennwänden mind.
feuerhemmende), dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Abschlüsse
für Öffnungen werden in der Regel durch den Einbau von klassifizierten
Türen, Klappen und Toren (T 30 bis T 90) erstellt.
Leitungsdurchführungen und Abschottungen innerhalb von Wänden und Decken mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer werden in §40 „Leitungsanlagen“ der MBO 2002 geregelt und auf die Anforderungen der Leitungsanlagenrichtlinie verwiesen.
Es kommen wahlweise geprüfte Abschottungen (S 30 bis S 90, R 30 bis R 90)
oder Leitungsdurchführungen nach den Erleichterungen der LAR/RbALei zum
Einsatz. Lüftungsabschottungen innerhalb von Wänden und Decken mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer werden in §41 „Lüftungsanlagen“
der MBO 2002 geregelt und auf die Anforderungen der Lüftungsanlagenrichtlinie
verwiesen. Der Einsatz nichtbrennbarer Baustoffe und der Einsatz
von feuerwiderstandsfähigen Konstruktionen verbessert in der Regel das
Niveau des baulichen Brandschutzes.
Anlagentechnischer Brandschutz
Die Entstehung eines Brandes lässt sich mit moderner Anlagentechnik bereits frühzeitig detektieren. Hierfür können, angepasst auf die möglicherweise zu erwartenden Brandentstehungsszenarien,
eine Vielzahl von Brandmeldern wie z. B. Rauch-, Thermo- und Flammmeldern
verbunden mit einer Brandmeldeanlage (BMA) eingesetzt werden.
Mit Hilfe von automatischen Löschanlagen können Entstehungsbrände begrenzt
oder gelöscht werden. Zu diesem Zweck stehen ein breites Spektrum
von automatischen Löschanlagen, z. B. Wasserlöschanlagen (Sprinkler), Gaslöschanlagen und Feinsprühnebellöschanlagen, die entsprechend dem zu
erwartenden Brandereignis eingeplant und montiert werden, zur Verfügung.
Die Maßnahmen zur Ableitung von Rauch und Wärme erfolgen über natürliche
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen) oder über maschinelle
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Diese Anlagen reduzieren die Rauchund
Wärmebelastung im Brandfall und verbessern die Möglichkeiten des
Löschangriffs.
Organisatorischer Brandschutz
Die Erstellung und Aktualisierung von Rettungswegplänen, Bereitstellung und Wartung von Feuerlöschern und Selbsthilfeeinrichtungen sind weitere Aufgaben des organisatorischen Brandschutzes.
Die Umsetzung erfolgt durch konsequente und wiederkehrende Brandschutzbelehrungen und Anweisungen der ortskundigen Nutzer von entsprechenden Anlagen und Gebäuden.
Der organisatorische Brandschutz zeichnet weiterhin verantwortlich für die Sicherung (Brandlastenfreihaltung und Räumung) der Flucht- und Rettungswege im laufenden Betrieb.
Werden Brandschutzanweisungen wie z. B. das Schließen der Türen zum
Brandraum nicht eingehalten, kann sich der Brand im gesamten Gebäude
ausbreiten. Der organisatorische Brandschutz ist eine wesentliche Voraussetzung für die Rettung von Menschen und Tieren und dient zur Vorbereitung wirksamer Löscharbeiten.
Anforderungen
Welche Anforderungen stellt der Brandschutz an die am Bau Beteiligten?
Der §14 Brandschutz (MBO 2002) stellt folgende Anforderungen an die Gewerke:
„bauliche Anlagen sind so anzuordnen…“
Der Architekt, Planer oder Fachplaner muss die Belange des Brandschutzes in der Planung und Ausschreibung berücksichtigen.
Die VOB-C 2002-12 schreibt in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der Gewerke die detaillierte Ausschreibung aller Maßnahmen für den vorbeugenden baulichen Brandschutz und den Schallschutz in Menge und Beschaffenheit als eigenständige Leistungsposition „besondere Leistung“ vor. Eine Ausschreibung der Abschottungsmaßnahmen im Rahmen der Vorbemerkungen ist somit nicht mehr der VOB-C entsprechend.
„bauliche Anlagen sind so zu errichten…“
Hier wird deutlich, dass der Errichter, z. B. ausführende Installateure und
Isolierer einer Anlage oder eines Gebäudes in gleicher Weise wie der Architekt,
Planer oder Fachplaner für die Sicherstellung des Brandschutzes verantwortlich
ist. Der Errichter hat auf fehlende oder falsche Angaben zum Brandschutz
hinzuweisen und ggf. Bedenken anzumelden. Zur eigenen Rechtssicherheit
sollte diese Hinweispflicht stets schriftlich wahrgenommen werden.
„bauliche Anlagen sind so zu ändern…“
Architekten, Planer, Fachplaner und Errichter müssen bei Änderungen im
Bestand die Belange des Brandschutzes berücksichtigen. Bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen kann für den Brandschutz kein Bestandsschutz geltend gemacht werden. Gehen vom Bauwerk und deren Teilen oder Anlagen Gefahren für Leib und Leben aus, kann kein Bestandsschutz in Anspruch genommen werden. In diesem Fall muss der Architekt, Planer, Fachplaner, Ausführende aber auch der Betreiber umgehend handeln und die konkreten Gefahren für Leib und Leben beseitigen. Brandschutztechnische Maßnahmen müssen immer auf dem aktuellen Stand des Baurechts und den angewandten Regeln der Technik erstellt werden, wenn wesentliche Eingriffe in den Bestand des Gebäudes und deren Teile erfolgen, z. B. Austausch einer Entwässerungs- oder Trinkwasserleitung.
„bauliche Anlagen sind so instand zu halten…“
Der Gebäudebetreiber wird hier in die Verantwortung genommen. Bei konkreten Gefahren von Leib und Leben muss der Gebäudebetreiber umgehend handeln und darf sich nicht auf den Bestandsschutz berufen. Eng verbunden mit der Verpflichtung für den Brandschutz ist der § 319 im StrafgesetzBuch (StGB). Wer bei der Planung, Leitung, Ausführung oder bei Abbruch eines Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Vorschriften und Regelwerke
Bei diesen Regelwerken handelt es sich insbesondere um:
Die Landesbauordnungen einschließlich der Ausführungsregeln zu den
Landesbauordnungen, wie Durchführungsverordnungen und Ausführungsverordnungen sowie Verwaltungsvorschriften.
- LAR/RbALei = Leitungsanlagen–Richtlinie ‚ *baurechtlich eingeführt
- Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR 2005)
- Die Muster-Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-LüAR 2005, geändert 11. Dezember 2015)
- Die Muster-Richtlinie über Systemböden (MSysBöR 2005)
- Die Muster-Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Feuerungsanlagen (FeuVO 2005)
- DIN 18017-3 Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster mit Ventilatoren
- DIN 4102-4 Klassifizierung von Bauteilen und Befestigungen
- DIN 4102-4 und DIN 4102-6 Lüftungsleitungen
- DIN 4102-9 Elektrische Leitungen
- DIN 4102-11 Rohrleitungen
- DIN 4102-4 und DIN 4102-11 Installationsschächte und -kanäle.