Kurz & knapp: Die neue Trinkwasserverordnung
Am 23.06.2023 ist die zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegeben worden.
Aufgrund der kurzen Bearbeitungszeit setzt die Trinkwasserverordnung aktuell nur Vorgaben aus der europäischen Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht um und führt sonst keine weiteren nationalen Verschärfungen ein. Weitere Anpassungen sollen später folgen.
In unserem neuen Blog-Beitrag fassen wir kurz und knapp für Sie zusammen, was neu ist und was Sie wissen müssen. Sie haben Fragen? Dann kommen Sie gern auf uns zu. Unsere Experten aus dem Bereich Trinkwasser freuen sich auf Ihre Anfrage über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Viele Grüße und viel Spaß beim Entdecken,
Ihr Viega Team




Generell: Was ist neu?
Trinkwasser ist in Deutschland von hoher Qualität und eines der am besten kontrollierten Lebensmittel. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Trinkwasserverordnung unter Mitarbeit des Umweltbundesamts (UBA) neu strukturiert und neue europäische Regelungen zum Schutz des Trinkwassers umgesetzt. Die novellierte Fassung wurde am 23. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2023 I Nr. 159 vom 23.06.2023) und ist am 24. Juni 2023 in Kraft getreten.
Im Vergleich zu der alten Verordnung hat sich die Struktur geändert, die nun prozessorientierter ist. Inhaltliche Änderungen sind nachfolgend zusammengefasst.
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Präziser formuliert: das Minimierungsgebot
Das Minimierungsgebot aus §6 Abs. 3 der alten Verordnung ist in der aktuellen Fassung in §18 bis §22 ausformuliert worden, da es in der vorherigen Verordnung nicht präzise genug formuliert war.
Neu ist in diesem Zusammenhang, dass das Gesundheitsamt ermächtigt werden soll, bestimmte Anwendungen per Anordnung verbieten zu dürfen.
Das hat für Betreiber Vorteile: Im Vorfeld soll transparent klar gemacht werden, was Betreiber tun dürfen und was nicht.
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Europaweit einheitilich: Bewertungsgrundlagen des UBA
Neu ist außerdem, dass die Bewertungsgrundlagen des UBA zukünftig einheitlich für Europa verwaltet werden. Verantwortlich dafür ist die europäische Chemikalienagentur (ECHA).
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Neue Verbote: Legionellenschutzschaltungen & Desinfektionen
Durch die neue Trinkwasserverordnung sind nach § 18, Abschnitt 4 die sog. Legionellenschutzschaltungen nicht mehr erlaubt. Das ebenfalls unter dem Namen "Legionellenschleusen" bekannte Aufheizen des Warmwasserspeichers ist damit durch die neue Verordnung verboten.
Gleiches gilt für kontinuierliche Desinfektionen. Lediglich im Rahmen von Sanierungen ist eine fachlich begründete Desinfektion zeitbegrenzt noch zulässig.

Änderungen im Bereich Legionellen
Neben einigen allgemeinen Änderungen, die oben beschrieben sind, gibt es in der neuen Trinkwasserverordnung auch einige Änderungen im Bereich Legionellen.
Die zentralen Punkte haben wir auch hier für Sie zusammengefasst:
DIE ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK:
- Die Untersuchungspflichten für Legionellen bleiben vorerst unverändert.
- In der alten TrinkwV war ein Überschreiten des technischen Maßnahmenwerts von 100 KBE/100 ml Auslöser für weitergehende Maßnahmen. Nun ist es ausgehend von der EU-Trinkwasserrichtlinie das Erreichen des technischen Maßnahmenwertes.
- Das Umweltbundesamt hat eine neue Empfehlung zur systemischen Untersuchung auf Legionellen herausgegeben. Nach der neuen Empfehlung darf ein Labor einen Ansatz nur dann als gültig deklarieren, wenn mindestens drei Legionellen-Kolonien identifiziert wurden.
- Zukünftig werden also nur Ergebnisse ab 300 KBE/100 ml gewertet.
- Die weitergehenden Pflichten bleiben unverändert bestehen.
ZUSAMMENGEFASST BEDEUTET DAS:
Es hat zwar mit dem Wechsel von „Überschreiten“ zu „Erreichen“ eine Verschärfung in Bezug auf Legionellen gegeben, da aber gleichzeitig Ergebnisse unter 300 KBE / 100 ml gleichzeitig mit 0 KBE / 100 ml gleichgesetzt werden, wird die Verschärfung direkt wieder abgemildert.
Änderungen im Bereich Blei
Neben den Änderungen, die sich auf den Umgang mit bzw. die Vermeidung von Legionellen in Trinkwasserinstallationen beziehen, gibt es auch einige Neuheiten, die Sie im Bereich Blei wissen sollten.
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
DIE ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK:
- Künftig müssen laut § 17 alte Bleileitungen grundsätzlich bis zum 12. Januar 2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden.
- Nur bei nachgewiesenem Auftragsstau beim Fachhandwerker darf diese Frist verlängert werden. (Details sind der Verordnung zu entnehmen).
- Diese Austauschpflicht gilt für alle reinen Bleiinstallationen. Rotguss-Installationen von Viega sind von dieser Pflicht nicht betroffen.
- Für die in der aktuellen UBA-Liste enthaltene metallische Werkstoffe gibt es keine neuen Anforderungen.
- Fachhandwerker und Wasserversorgungsunternehmen sind nun verpflichtet, bei Vorfinden einer Bleiinstallation diese an das Gesundheitsamt zu melden.
- Ab dem 12.01.2028 gilt ein verschärfter Grenzwert für den Parameter Blei von 0,0050 mg/l. Dieser gilt als überschritten, wenn in einer der S0-, S1- oder S2-Proben oder in der Zufallsprobe der Grenzwert überschritten wurde.
Anmerkung: Fragen zu den von Viega verwendeten Werkstoffen und Legierungen beantwortet gerne die Technische Beratung.
- Ferner werden die Bewertungsgrundlagen für Materialien in Kontakt mit Trinkwasser vom UBA auf europäische Ebene verlagert. Zukünftig betreut diese die ECHA. Die Übergangsregelungen werden derzeit überarbeitet und nach jetzigem Kenntnisstand werden keine weiteren Verschärfungen über die TrinkwV hinaus erwartet.
- Derzeit sind alle unsere Viega Materialien für Trinkwasserinstallationen gelistet und dürfen ohne Einschränkungen für den Kontakt mit Trinkwasser verwendet werden.
Abbildung oben: Bleileitungen müssen laut neuer Trinkwasserverordnung bis zum 12. Januar 2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden. Handwerker und Wasserversorgungunternehmen sind zudem dazu verpflichtet, vorgefundene Bleileitungen an das Gesundheitsamt zu melden.
Direkt zur neuen Verordnung
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Viele Grüße,
Ihr Viega Team