Aktualisierte Trinkwasserverordnung: sauberes Trinkwasser, saubere Zuständigkeiten

Trinkwasserhygiene ist das beherrschende Thema der SHK-Branche. Zu Recht, wie die überarbeitete Trinkwasserverordnung einmal mehr bestätigt. Sie ist am 9. Januar 2018 in Kraft getreten und räumt mit einigen Unsicherheiten auf, klärt Zuständigkeiten, weitet Informationspflichten aus. Im Beitrag stellen wir die wichtigsten Änderungen und Neuerungen vor.

Die systematische Beprobung von Trinkwasseranlagen der letzten Jahre hat große Datenmengen erzeugt. Auswertungen zeigen, dass beispielsweise besorgniserregende Befunde mit Legionellen keine seltene Ausnahme sind. Und die Dunkelziffer scheint hoch zu sein. Die aktualisierte Trinkwasserverordnung (TrinkwV) greift daher häufige Versäumnisse der Vergangenheit auf und ordnet Prozesse und Zuständigkeiten neu.

Saubere Gefährdungsanalyse

Der Begriff „Gefährdungsanalyse“ wird in der TrinkwV jetzt eindeutiger definiert. Darunter wird eine „systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit“ verstanden (§ 3, Abs. 13, TrinkwV). Was zu einer systematischen Vorgehensweise gehört, sagt die TrinkwV auch: Neben dem Prüfen der Dokumentation und Nutzung einer Trinkwasseranlage, der Wasserbeschaffenheit und den Laborbefunden mit örtlicher Zuordnung gehört auch eine Ortsbesichtigung dazu. Ziel muss sein, Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufzudecken. Mehr ins Detail geht die Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Gefährdungsanalyse“. Sie ist jetzt nahezu zeitgleich (01.01.2018) mit der neuen Trinkwasserverordnung erschienen.

Saubere Probenahme

Die TrinkwV stellt jetzt klar, dass der Betreiber der Trinkwasseranlage (Unternehmer oder sonstige Inhaber [UsI], so der Rechtsbegriff in der TrinkwV), den Auftrag zur Beprobung direkt an eine zugelassene Untersuchungsstelle vergeben muss (§ 14 (6) TrinkwV). Ein Untersuchungsauftrag muss sich nun auch auf die jeweils dazugehörende Probenahme erstrecken. Damit werden eventuelle Interessenskonflikte zwischen Probenehmer und Betreiber gelöst. Bei einer neu in Betrieb genommenen Trinkwasseranlage ist die erste Untersuchung jetzt innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen (§ 14b (6) TrinkwV). Positive Legionellenbefunde müssen die akkreditierten Untersuchungsstellen jetzt direkt dem Gesundheitsamt melden (§ 15a (1) TrinkwV). Denn in der Vergangenheit ist es vorgekommen, dass Betreiber ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen sind.

Auch der Informationsumfang an die Verbraucher wurde ausgeweitet. Sie haben grundsätzlich Anrecht, vom Betreiber Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen zu erfahren – positive ebenso wie negative Befunde. Die knappe Erklärung, dass die Grenzwerte der TrinkwV eingehalten werden, reicht bei Nachfrage nicht mehr aus.

Saubere Installation

Das bekannte Minimierungsgebot der TrinkwV wird in der neuen Fassung noch konsequenter ausgelegt. Es schließt nämlich nicht nur zugesetzte Stoffe ein, sondern auch Gegenstände, die in Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser kommen, sowie physikalische oder chemische Verfahren (§ 17, Abs. 7, TrinkwV). Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die nicht bestimmungsgemäß der Trinkwasserverteilung dienen, müssen aus Installationen innerhalb der kommenden zwei Jahre entfernt werden. Dazu zählen zum Beispiel auch Komponenten zur sogenannten Wasserbelebung bzw. -vitalisierung oder Magnetspulen, die der Wasserentkalkung dienen sollen.

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