Inbetriebnahme richtig gemacht: So sichern Sie Hygiene und Verantwortung bei Trinkwasserinstallationen

Die Inbetriebnahme einer Trinkwasserinstallation ist weit mehr als ein letzter Handgriff auf der Baustelle. Sie entscheidet darüber, ob eine Installation hygienisch sicher, technisch einwandfrei und langfristig wirtschaftlich betrieben werden kann. Wer den Prozess sorgfältig plant und in klaren Schritten umsetzt, legt die Basis für sauberes Trinkwasser und zufriedene Betreiber.

Vorbereitung: Sauber starten, schon am Hausanschluss

Bevor Wasser in die neue Trinkwasserinstallation gelangt, muss der Hausanschluss gespült und mikrobiologisch untersucht werden. Erst wenn diese Untersuchung einwandfrei ist, wird der Wasserzähler eingebaut. So lässt sich verhindern, dass bereits in dieser frühen Phase Verunreinigungen in das System gelangen. Bei der Befüllung selbst sollte auch nochmal beprobt werden, denn bei der mikrobiologischen Beprobung zählt der Zeitpunkt der Probenennahme. Wenn zwischen Anschluss und Inbetriebnahme Zeit vergeht, sollte der Anschluss regelmäßig – spätestens alle drei Tage – gespült werden, um Stagnation zu vermeiden und den bestimmungsgemäßen Betrieb zu simulieren.

Für die Dichtheits- und Belastungsprüfung ist direkt vor der Befüllung eine trockene Prüfung mit Druckluft oder Inertgas zu empfehlen. Diese Methode schließt das Risiko aus, dass stehendes Wasser in ungenutzten Leitungsabschnitten Keime bildet. 

Spülen der Trinkwasserinstallation: klar, schnell und vollständig

Nach der Befüllung wird die Trinkwasserinstallation mit Trinkwasser nach EN 806-4 gespült. Dabei kommt es auf Wassermenge und Geschwindigkeit an: Das Wasser sollte mit etwa zwei Metern pro Sekunde durch die Leitungen strömen, bis ein zwanzigfacher Wasseraustausch erreicht ist. Nur so werden Partikel und Rückstände aus der Bauphase zuverlässig entfernt.

Die mikrobiologische Untersuchung bei der Übergabe ist rechtlich nicht vorgeschrieben (siehe TrinkwV), hat sich in der Praxis aber vielerorts etabliert und kann natürlich vom Gesundheitsamt gefordert werden. Die Meldepflicht für die Errichtung einer Trinkwasserinstallation nach TrinkwV § 11 (1) gilt nur für öffentliche Gebäude. Pflicht ist sie nur bei sogenannten Risikogebäuden – also Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Kindertagesstätten, wo zusätzlich auf das Bakterium Pseudomonas aeruginosa geprüft werden muss. Bei normalen Wohngebäuden ist diese Untersuchung nicht festgelegt. Wer ohne gesetzliche Vorgabe freiwillig Parameter beprobt, kann sich unnötige Probleme und Kosten ins Haus holen. Deshalb im Bedarfsfall auch darauf hinweisen. Die Beprobung sollte möglichst über Probenahmeventile erfolgen. So werden Einflüsse vermieden, die zu Beginn häufig auftreten und die das Risiko falsch-positiver Analysen deutlich erhöhen – etwa retrograde Verunreinigungen an endständigen Entnahmestellen durch das Reinigungspersonal oder die vorangegangenen Arbeiten. Die vorgesehene Spülung ist dann für die Entfernung der Verunreinigung ausreichend.

Funktionsprüfung: Technik unter Beweis

Wenn die Installation gespült ist, folgt die technische Funktionsprüfung. Sie ist der entscheidende Nachweis, dass die Anlage wie geplant arbeitet. Geprüft werden Durchflussraten und Warmwassertemperaturen an Entnahmestellen. Stimmen diese Werte, ist die Installation in der Regel technisch als auch hygienisch einwandfrei. Die Funktionsprüfung ist zugleich die Grundlage für die anschließende Abnahme.

Abnahme und Betreiberübergabe: Verantwortung klar regeln

In großen Gebäuden kann die Inbetriebnahme abschnittsweise erfolgen. Mit jedem fertiggestellten Gebäudeteil geht auch die Betreiberverantwortung schrittweise über. Wichtig ist, die Abnahme unmittelbar nach der mangelfreien Funktionsprüfung durchzuführen. Wenn sich dieser Zeitpunkt verzögert, weil die Nutzung des Gebäudes noch nicht beginnt, muss die Installation regelmäßig gespült werden, um den Wasseraustausch sicherzustellen und den bestimmungsgemäßen Betrieb zu simulieren.

Die Kosten dafür sollten vorab vertraglich mit dem Bauherrn geregelt werden. Fehlt diese Vereinbarung, bleibt der Installateur häufig darauf sitzen. Alle durchgeführten Prüfungen und Spülungen müssen dokumentiert werden, beispielsweise mit den ZVSHK-Formblättern A2 (Spülung) und A3 (Desinfektion). Ergänzend sind die Protokolle der Dichtheitsprüfung, Anlagenschemata und Wartungshinweise nach VOB/C DIN 18381 Teil der Übergabeunterlagen.

Legionellenprüfung und Betreiberpflicht: der finale Schritt

Die erste Pflichtuntersuchung nach TrinkwV auf Legionellen erfolgt frühestens drei, spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme – damit ist die Zeit nach der tatsächlichen Befüllung gemeint, nicht erst nach der Bauübergabe. In dieser Phase ist zunächst das ausführende Unternehmen verantwortlich, später der Betreiber nach der Übergabe, je nachdem, an welchem Zeitpunkt man sich im Prozess befindet.

Fazit: Inbetriebnahme ist Hygiene in Etappen

Die Inbetriebnahme einer Trinkwasserinstallation ist kein formaler Akt, sondern ein mehrstufiger Hygieneschutz. Wer trocken prüft, sauber spült, gezielt beprobt, bestimmungsgemäß betreibt und sorgfältig dokumentiert, sichert die Qualität der Anlage für den zukünftigen Betrieb. Eine fachgerechte Umsetzung schützt alle Beteiligten: vom Planer über das ausführende Handwerksunternehmen bis hin zum Betreiber.

Viega unterstützt Fachplaner und Installateure dabei mit praxisnahen Lösungen: Pressverbindungssysteme, die Schmutzeintrag auf der Baustelle minimieren, strömungsoptimierte Pressverbinder und technische Schulungen zum Thema Trinkwasserhygiene. 

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